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(28.08.2012) Ein Mieter kann während eines laufenden Mietverhältnisses nicht mit der an den Vermieter gezahlten Kaution gegen Mietrückstände aufrechnen. Dies betont das Amtsgericht München. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht müsse vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt werden, wenn es den Verzug ausschließen solle, heißt es in dem Urteil vom 14.02.2012 außerdem (Az.: 415 C 31694/11, rechtskräftig). [...]
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