Kündigungsfrist Schreinerhandwerk Bayern

Holzfuchs99

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Hallo hätte mal eine Frage,
hat jemand zufällig Zugriff zum Tarifvertrag fürs Schreinerhandwerk Bayern? Ohne Innungsmitglied zu sein scheint man hier nicht ran zu kommen, sprich als Arbeitnehmer also gar nicht.
Wollte wissen wie die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer da geregelt sind.

evt. Könnte mir ja jemand den aktuellen Auszug senden?

schon mal Danke und schönen Abend vom Holzfuchs
 

PurplePony

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Die Frage des TE macht insofern Sinn:

".. . abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

Da hab ich es her:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
 

PeterSt

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Ja, so ist das, in TV (manche davon sind für allgemeinverbindlich erklärt) können abweichende Regelungen enthalten sein. Die gesetzlichen Kündigungsfristen (622 BG:emoji_sunglasses: sind im Übrigen nach der Betriebszugehörigkeit gestaffelt.

Nachtrag: den TV sollte man im Betrieb einsehen können, siehe § 8 TVG.
 
Zuletzt bearbeitet:

flo20xe

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Hier der Auszug bezüglich Kündigungsfristen aus dem aktuellen TV des Schreinerfachverbands Bayern:

7. Die beiderseitige Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte beträgt vier Wochen. Die Kündigung kann täglich zum Arbeitsschluss erfolgen.

8. Im Fall einer vorübergehenden Aushilfstätigkeit oder einer befristeten Beschäftigung bis zur Erreichung eines bestimmten Zwecks kann das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten drei Monate täglich zum Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gelöst werden.

9. In Betrieben/Betriebsstätten mit in der Regel über zehn Arbeitnehmern (ohne Auszubildende und mithelfende Familienangehörige) beträgt die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber
wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat: Einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
fünf Jahre bestanden hat: Zwei Monate zum Ende eines Kalendermonat
zehn Jahre bestanden hat: Drei Monate zum Ende eines Kalendermonat
fünfzehn Jahre bestanden hat: Fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats.
 

FredT

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Tarifverträge kannst du auch gut bei deiner zuständigen Gewerkschaft erfragen. Die ist nämlich einzig für das Aushandeln eines solchen zuständig, mit dem entsprechenden Unternehmerverband.
 

flo20xe

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Du kannst auch einfach bei deinem Chef nachfragen...... Wenn ihr im AV Tarifbindung vereinbart habt, muss er dir den Vertrag auf Verlangen auch vorlegen.
 

PeterSt

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Tarifverträge kannst du auch gut bei deiner zuständigen Gewerkschaft erfragen. Die ist nämlich einzig für das Aushandeln eines solchen zuständig, mit dem entsprechenden Unternehmerverband.

Die Gewerkschaft ist für ihre Mitglieder (Beitragszahler) zuständig, als Nichtmitglied ist man auf das Wohlwollen angewiesen.
 

FredT

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Das mag partiell richtig sein, wenn es um Arbeitsrechtsvertretung etc geht. Die Information über Tarifverträge ist auch für Nichtmitglieder gegeben, da sie ja durch Allgemeingültigkeitsklauseln auch betroffen sind. (Mitgleidervorteilsregeln, so sie vereinbart sind, bekommt man dann aber auch nur von dort!).
Wenn du nämlich mit deinem Ag über kreuz liegst, wird der sonst den Teufel tun und dich noch informieren. Das ist dann nämlich, wie vielfach passiert, nicht mehr sein Problem. Er kann, aber muß dich nicht informieren. Du mußt es tun, aber das ist nicht seine Baustelle. Da geht der beschäftigte doch eher den Weg des geringsten Widerstandes und spart seine Kräfte und Ressourcen.
 

Mitglied 123337

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Hier der Auszug bezüglich Kündigungsfristen aus dem aktuellen TV des Schreinerfachverbands Bayern:

7. Die beiderseitige Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte beträgt vier Wochen. Die Kündigung kann täglich zum Arbeitsschluss erfolgen.

8. Im Fall einer vorübergehenden Aushilfstätigkeit oder einer befristeten Beschäftigung bis zur Erreichung eines bestimmten Zwecks kann das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten drei Monate täglich zum Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gelöst werden.

9. In Betrieben/Betriebsstätten mit in der Regel über zehn Arbeitnehmern (ohne Auszubildende und mithelfende Familienangehörige) beträgt die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber
wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat: Einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
fünf Jahre bestanden hat: Zwei Monate zum Ende eines Kalendermonat
zehn Jahre bestanden hat: Drei Monate zum Ende eines Kalendermonat
fünfzehn Jahre bestanden hat: Fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Hallo flo20xe,
sind die Kündigungsfristen noch aktuell? Und weißt Du auch, ob der TV die Rata-Temporis-Klausel bzgl. der Urlaubstage enthält?
 

schorsch

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Das sind doch schon fast amerikanische Verhältnisse. Hire and Fire.
Macht den Beruf schon wahnsinnig attrakiv vor allem wenn man an des Alter denkt
Da lacht doch jeder Angestellte.
 

pedder

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Die sind doch sehr nah dran am BGB. Und es steht den Parteien doch immer frei, andere Kündigungsfristen zu vereinbaren.
 
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