Ne, meine Argumentation ist überhaupt nicht verdreht.
Was der Waldbesitzer mit seinem Wald macht, ist erst einmal seine Sache.
Daraus kann sich nicht das Recht ableiten, als Nichteigentümer Gleiches zu dürfen.
wie ich geschrieben hatte: verdreht
Denn hier ging es nicht darum, daß man sagt: weil Du einen großen Schaden anrichtest, darf ich einen kleinen anrichten
sondern
das unterstellt wird, daß man an einer bestimmten Stelle einen Schaden anrichten würde/könnte, um dann später an dieser Stelle einen tatsächlichen x-fach größeren Schaden anzurichten
Würde sich die Situation auf einem umzäunten, privaten Grundstück abspielen, wäre die Sache klar - im staatlichen Wald (so wie hier wohl der Fall) ist das aber nicht so. In diesem Fall kollidieren zwei Rechte. Das Verbieten geht nicht grund- und wahllos, eben weil es im Waldgesetz erlaubt ist.
Natürlich könnte der Besitzer das Recht auf Nutzung, mit dem Argument und Hinweis auf das Gesetz
zur Vermeidung erheblicher Schäden einschränken - aber eben das wird schwierig, wenn er selber dann mit einer 20to.+ Maschine die Flora 'zerstört'
Um das Recht eines anderen einzuschränken, muß das schon plausibel passieren.
Du kletterst.
Stell' Dir vor, Dir wäre vom Gesetz her grundsätzlich gestattet in einem staatl. Steinbruch klettern zu dürfen.
Nun kommt jmd. der dort arbeitet und verbietet es Dir an einer Stelle, mit der Begründung Du würdest durch das Klettern die Gesteinsformation schädigen.
Dafür hast Du natürlich Verständnis.
Das dürfte sich aber schlagartig ändern, wenn zwei Wochen später genau dieser Fels zur Steingewinnung gesprengt werden würde.
Das alles ist nicht so einfach, zudem jedes Bundesland auch seine eigenen Regelungen besitzt.
Hier wurde ja mehrfach erwähnt, daß der Besitzer ja machen könne, was er wollen würde.
In Niedersachsen steht z.B. zu lesen
§31 Verbote und Sperren
(1) Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte nach den §§ 23 bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist
ABER:
Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 9 und Satz 2 gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung der Waldbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Sind Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse mit Absatz 1 nicht vereinbar, so kann die Waldbehörde die zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Anordnungen treffen.
und genau da wären wir wieder, wenn ein Verbot begründet werden würde mit
zum Schutz [....] wild wachsenden Pflanzen
und der Besitzer dann dort selber alles mit einer 20to.-Maschine plattwalzt und umwühlt, dann kann es gut sein, das die Waldbehörde sagt:
so geht das aber nicht.
.