wie melde ich einen einzelnen Auftrag an?

yoghurt

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Es tut mir leid, aber ich sehe keinen Unterschied bei der Beurteilung des gewerbemässigen Handelns zwischen EINEM (Millionen-)Auftrag und mehreren Aufträgen.

Gruß, Frank

Eine Theke. Konkrete Fragestellung. Nicht theoretische Sonstwas-Abwägungen.
 

muh

ww-buche
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Wie auch immer..
Ohne angemeldetes Gewerbe, ist jedwede Arbeit, die man für Dritte entgeltlich ausführt, Schwarzarbeit.
Gruß, Frank
Nein. Glaube ich nicht.
Es gab mal vor einiger Zeit so Gerichtssendungen, nix Salesch oder so. Eher seriös.
Darin ging es öfter mal darum daß "Schwarzarbeiter" ihren Lohn eingeklagt haben,
oder daß es Regressansprüche oder Garantieforderungen gegen den "Schwarzarbeiter" gab.
Es wurde immer unabhängig vom Steuerrecht Recht gesprochen.
Mit dem Hinweis, das steuerrechtliche mit dem Finanzamt zu klären.
Da wird offensichtlich unterschieden. Das Wort Schwarzarbeit ist nie gefallen.
Es wurde auch nie nach Handwerksrecht gefragt.

edit
Frank hat recht.
Laut Wiki ist Schwarzarbeit ( unter anderem ) eine Arbeit die ausgeübt wird obwohl der Ausführende nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen, also Meisterprüfung, verfügt.
Also wenn er ohne Gewerbeanmeldung bzw Eintragung in die Handwerksrolle ein Gewerbe oder Handwerk ausübt.
Die Frage ist nur ob das strafrechtlich verfolgt wird.
Es darf nicht für die Arbeit geworben werden. Das ist aber auch das einzige was ich noch sicher in Erinnerung habe.
 

yoghurt

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Also nochmal:
Ich habe früher in geringem Umfang Reparaturarbeiten ausgeführt. Selbständig und neben dem Studium und ohne angemeldetes Gewerbe. Ich habe immer Rechnungen ohne USt. geschrieben und diese Rechnungen beim Finanzamt angegeben. Steuerlich ist es also keine Schwarzarbeit. Bezogen auf die Kammerpflicht lässt sich da vielleicht etwas konstruieren...
Aber ausgehend von der Fragestellung nach EINER Theke, halte ich das für Blödsinn.
Ansonsten bezieht sich das Handwerksrecht auf stehendes Gewerbe.....
 

Besserwisser

ww-robinie
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Jaja, Yogurt, das ist klassischer Meisterprüfungsstoff. Und genau der fehlt Frank offensichtlich, denn er weiss einfach nicht was gewerblich bedeutet.
Das ist letzlich auch in manchem Einzelfall sicherlich nicht einfach zu beurteilen, hier aber schon.

Die gewerbliche Ausübung (und da ist Wiki unpräzise) des Handwerks ist Schwarzarbeit. Die nicht-gewerbliche aber halt nicht.
Handwerkliche, gewerbliche Arbeit ohne Rolleneintrag ist auch Schwarzarbeit, der ein oder andere kennt vielleicht das Problem mit der Reparaturverglasung.
Bevor Leute, die sich noch nie mit so etwas beschäftigt haben, laut rumtönen sollten sie halt mal jemanden fragen, der Kenne von so etwas hat. ZB einen Angehörigen eines steuerberatenden Berufs. Ein fitter BWLer kennt das auch. Ist halt wie oft im Paragraphendschungel ein wenig Haarspalterei.
 

WinfriedM

ww-robinie
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Wie auch immer..
Ohne angemeldetes Gewerbe, ist jedwede Arbeit, die man für Dritte entgeltlich ausführt, Schwarzarbeit.

Gruß, Frank

Das stimmt so nicht. Für gelegentliche Sachen, die du entgeltlich machst, brauchst du kein Gewerbe anzumelden. Du musst es nur in deiner Steuererklärung mit angeben und dann ist es ja schon per Definition keine Schwarzarbeit. Nur wenn man nachhaltig einer Geschäftstätigkeit nachgeht, braucht es auch eine Gewerbeanmeldung, insofern man nicht freiberuflich tätig ist.
 

predatorklein

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Moin

Viele Köche viel Brei :emoji_wink:


Mein Vorschlag :

- Steuerberater fragen
- Handwerkskammer fragen
- Innung fragen
- Finanzamt fragen

Gruß
 

uli2003

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Ich bin anfangs auch davon ausgegangen, dass der TE öfters, wenn auch selten etwas anfertigen möchte.

Ein rein einmaliger Auftrag darf bei der Rechnungsstellung keine Mehrwertsteuer ausweisen. Wird sie irgendwo ausgewiesen, muss sie abgeführt werden.
Zudem ist der Hinweis nötig, warum keine MwSt. ausgewiesen wurde.
Etwa so: "Umsatzsteuerfreie sonstige Leistung nach § Nr. Umsatzsteuergesetz"

Unterhalb des Freibetrags (natürlich inklusive aller anderen vorhandenen Einkünfte) ist das Ganze steuerfrei, darüber wird Einkommenssteuer fällig.
Der Rechnungsempfänger kann die Rechnung dann natürlich nicht vorsteuerlich geltend machen.

Für häufigere Anfertigungen im Sinne des Kleinunternehmertums (17.500 €/Vorjahr bzw. 50.000 €/aktuelles Jahr Umsatz) bietet sich dann die oben angesprochene Anmeldung für wenige Euros an.

Was ich nicht sagen kann ist wie weit der Umfang der Arbeit eines einmaligen Auftrags gehen darf, ohne Eintragung in die Handwerksrolle - da Tischler ein Beruf der Anlage A der Handwerksordnung ist. Viele 'Bulli mit Anhänger' Kleinunternehmer dürfen ja beispielsweise keine Tischlerarbeiten ausführen.


Grüße
Uli
 
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