Ole Welzel
ww-kastanie
– Für Ausbilder und Mitglieder in Gesellenprüfungsausschüssen-[/B]
Müssen in Fertigungszeichnungen Holzwerkstoffe weiterhin noch
nach gültiger DIN 919 (mit FPY, FU, STAE u.s.w.) bezeichnet werden
oder muss man nun die neuen Kurzzeichen nach DIN EN 13986
( P 2, EN 636-1-G u.s.w.) verwenden?
Hintergrund
Seit dem Sommer 2006 gelten in Deutschland die DIN EN 13986 als Rahmenbedingung sowie die jeweiligen neuen Europanormen für die einzelnen Holzwerkstoffarten im Einzelnen.
Die Übergangsfrist ist seitdem abgelaufen.
Die deutsche Norm für technische Zeichnungen im Holzbereich
DIN 919 enthält aber nach wie vor die alten Plattenbezeichnung.
Beispiel: "BFU" ist ein dunkelrotbraunes, einseitig genarbtes, "Baufurniersperrholz",
dessen Schichten meist mit Phenol-Formaldehydharz verleimt ist.
Das verwendete Bindemittel zwischen den Schichten ist dabei wetterfest
(Bezeichnung der Klebstoff-Festigkeit: "AW 100 G" bzw. "BFU 100 G", wenn auch Holzschutzmittel verwendet wurden).
In der DIN EN 13986 für alle Holzwerkstoffe
und in der speziellen Europanorm EN 636 wird diese Platten nun mit
EN 636-2 S bzw. EN 636-3 S bezeichnet.
Die alten Kurzzeichen wurden nicht einzeln außer Kraft gesetzt;
sie wurden nicht einmal erwähnt.
Die DIN 919 für technische Zeichnungen (letzte Änderung: April 1991) ist insgesamt gültig,
weil sie sich vor allem sich mit Linienarten, Schraffuren
und mit dem Ausführen von Bezeichnungen befasst.
Dort heißen also diese Platten, die ich hier als Beispiel verwende,
nach wie vor BFU 100 G bzw. BFU AW 100 G.
Deshalb glauben manche Menschen,
dass die alten Bezeichnungen (zumindest in technischen Zeichnungen)
noch verwendet werden müssen.
In Baden-Würtemberg wurde das am 13. Juni diesen Jahres
deshalb in einer Lehrer-Fortbildung empfohlen.
Ich bin aus folgenden Gründen nicht der Ansicht:
1. Die Bezeichnungen STAE, FU, ST sind eine rein deutsche Bezeichnung.
Das führt zu Missverständnissen bei Auslandsaufträgen.
Dies ist allerdings nicht der wichtigste Grund.
2. Die Bezeichnung BFU bezieht sich auf Furniersperrhölzer, die
nach den alten nationalen Normen DIN 68705-3 (Dezember 1981) gefertigt wurden.
Die Bezeichnung für die Klebstoff-Festigkeit AW 100 G entstammt dabei
der alten nationalen Norm DIN 68705-2 (Juli 1981).
Beide Normen sind zurückgezogen, also nicht mehr gültig.
Folglich können auch die darin enthaltenen alten Kurzzeichen
nicht mehr gültig sein, auch wenn sie in der DIN 919 stehen.
Die zurückgezogenen Normen waren die Grundlage (Voraussetzung)
für die Anweisung, wie in technischen Zeichnungen
Furniersperrhölzer nach DIN 919 beschriftet werden müssen.
Die analoge Verwendung der neuen europäischen Bezeichnungen
EN 636-2 S" (hochbelastbar / Feuchtbereich) bzw.
"EN 636-3 S" (hochbelastbar / Außenbereich)
in technischen Zeichnungen entspricht dem Prinzip nach der DIN 919.
Dies ist aber in der Tat noch nicht geregelt bzw. widersprüchlich.
3. Die alten Platten BFU AW 100 G
sind mit den neuen Platten nach EN 636 nicht identisch:
Die alten Platten (BFU ist in der Regel mit Phenol-Formaldehydharz verleimt) können
- zuviel Formaldehydemissionen verursachen
- unerlaubten PCP-Gehalt (Pentachlorphenol) aufweisen,
- verwendete Holzschutzmittel sind nicht gemäß DIN EN 335 und 351 klassifiziert
(Angabe von Art, Menge und Einbringverfahren des Holzschutzmittels).
Alle 3 Aspekte können heute strafbare Verstöße
gegen die ChemikalienVerbotsVerordnung
(Nachfolge der Gefahrstoffverordnung) sein.
Die alten Platten entsprechen darüber hinaus nicht
den neusten Brandschutzbestimmungen nach DIN EN 13501.
(Ausnahme: nachträgliches Zertifikat des DIBT,
die die Konformität mit der neuen DIN EN 13986 bescheinigt)
Die alten Bezeichnungen AW 100 G bzw. BFU 100 G sagen lediglich,
- dass ein Holzschutzmittel verwendet wurde (welches, wie viel?)
- der Klebstoff wetterfest ist. Die Aussage gilt aber nicht für die Platte insgesamt.
Die Feuchtebeständigkeit nach DIN EN 636-2 bzw. -3
bezieht sich aber auf die Platte insgesamt.
4. Die alten Bezeichnungen beziehen sich also auf Plattentypen,
die zwar ähnlich aber nicht gleich sind!
Die alten Platten sind zudem inzwischen oft nicht mehr zulässig,
ihre Verwendung in Deutschland teilweise sogar strafbar
(ChemVerbotsV).
Die Verwendung der alten Bezeichnungen in technischen Zeichnungen
sugeriert aber, dass durchaus
diese alten Platten, (teilweise noch von Holzhändlern angeboten),
in dem gezeichneten Werkstück verwendet werden dürfen.
5. Nur die Verwendung der neuen Bezeichnungen (EN 636 u.s.w.)
schafft dem Planer (Zeichner), dem Händler und dem Anwender
ausreichende Rechtssicherheit,
für die evt. strafbare und schadenersatzpflichtige
Verwendung alter Platten in einem Werkstück (siehe 3.)
nicht verantwortlich zu sein.
tischler-ole-welzel.de, Rostock
(nähere Informationen zu den neuen Normen auf meinem kostenlosen online-Fachbuch)
Müssen in Fertigungszeichnungen Holzwerkstoffe weiterhin noch
nach gültiger DIN 919 (mit FPY, FU, STAE u.s.w.) bezeichnet werden
oder muss man nun die neuen Kurzzeichen nach DIN EN 13986
( P 2, EN 636-1-G u.s.w.) verwenden?
Hintergrund
Seit dem Sommer 2006 gelten in Deutschland die DIN EN 13986 als Rahmenbedingung sowie die jeweiligen neuen Europanormen für die einzelnen Holzwerkstoffarten im Einzelnen.
Die Übergangsfrist ist seitdem abgelaufen.
Die deutsche Norm für technische Zeichnungen im Holzbereich
DIN 919 enthält aber nach wie vor die alten Plattenbezeichnung.
Beispiel: "BFU" ist ein dunkelrotbraunes, einseitig genarbtes, "Baufurniersperrholz",
dessen Schichten meist mit Phenol-Formaldehydharz verleimt ist.
Das verwendete Bindemittel zwischen den Schichten ist dabei wetterfest
(Bezeichnung der Klebstoff-Festigkeit: "AW 100 G" bzw. "BFU 100 G", wenn auch Holzschutzmittel verwendet wurden).
In der DIN EN 13986 für alle Holzwerkstoffe
und in der speziellen Europanorm EN 636 wird diese Platten nun mit
EN 636-2 S bzw. EN 636-3 S bezeichnet.
Die alten Kurzzeichen wurden nicht einzeln außer Kraft gesetzt;
sie wurden nicht einmal erwähnt.
Die DIN 919 für technische Zeichnungen (letzte Änderung: April 1991) ist insgesamt gültig,
weil sie sich vor allem sich mit Linienarten, Schraffuren
und mit dem Ausführen von Bezeichnungen befasst.
Dort heißen also diese Platten, die ich hier als Beispiel verwende,
nach wie vor BFU 100 G bzw. BFU AW 100 G.
Deshalb glauben manche Menschen,
dass die alten Bezeichnungen (zumindest in technischen Zeichnungen)
noch verwendet werden müssen.
In Baden-Würtemberg wurde das am 13. Juni diesen Jahres
deshalb in einer Lehrer-Fortbildung empfohlen.
Ich bin aus folgenden Gründen nicht der Ansicht:
1. Die Bezeichnungen STAE, FU, ST sind eine rein deutsche Bezeichnung.
Das führt zu Missverständnissen bei Auslandsaufträgen.
Dies ist allerdings nicht der wichtigste Grund.
2. Die Bezeichnung BFU bezieht sich auf Furniersperrhölzer, die
nach den alten nationalen Normen DIN 68705-3 (Dezember 1981) gefertigt wurden.
Die Bezeichnung für die Klebstoff-Festigkeit AW 100 G entstammt dabei
der alten nationalen Norm DIN 68705-2 (Juli 1981).
Beide Normen sind zurückgezogen, also nicht mehr gültig.
Folglich können auch die darin enthaltenen alten Kurzzeichen
nicht mehr gültig sein, auch wenn sie in der DIN 919 stehen.
Die zurückgezogenen Normen waren die Grundlage (Voraussetzung)
für die Anweisung, wie in technischen Zeichnungen
Furniersperrhölzer nach DIN 919 beschriftet werden müssen.
Die analoge Verwendung der neuen europäischen Bezeichnungen
EN 636-2 S" (hochbelastbar / Feuchtbereich) bzw.
"EN 636-3 S" (hochbelastbar / Außenbereich)
in technischen Zeichnungen entspricht dem Prinzip nach der DIN 919.
Dies ist aber in der Tat noch nicht geregelt bzw. widersprüchlich.
3. Die alten Platten BFU AW 100 G
sind mit den neuen Platten nach EN 636 nicht identisch:
Die alten Platten (BFU ist in der Regel mit Phenol-Formaldehydharz verleimt) können
- zuviel Formaldehydemissionen verursachen
- unerlaubten PCP-Gehalt (Pentachlorphenol) aufweisen,
- verwendete Holzschutzmittel sind nicht gemäß DIN EN 335 und 351 klassifiziert
(Angabe von Art, Menge und Einbringverfahren des Holzschutzmittels).
Alle 3 Aspekte können heute strafbare Verstöße
gegen die ChemikalienVerbotsVerordnung
(Nachfolge der Gefahrstoffverordnung) sein.
Die alten Platten entsprechen darüber hinaus nicht
den neusten Brandschutzbestimmungen nach DIN EN 13501.
(Ausnahme: nachträgliches Zertifikat des DIBT,
die die Konformität mit der neuen DIN EN 13986 bescheinigt)
Die alten Bezeichnungen AW 100 G bzw. BFU 100 G sagen lediglich,
- dass ein Holzschutzmittel verwendet wurde (welches, wie viel?)
- der Klebstoff wetterfest ist. Die Aussage gilt aber nicht für die Platte insgesamt.
Die Feuchtebeständigkeit nach DIN EN 636-2 bzw. -3
bezieht sich aber auf die Platte insgesamt.
4. Die alten Bezeichnungen beziehen sich also auf Plattentypen,
die zwar ähnlich aber nicht gleich sind!
Die alten Platten sind zudem inzwischen oft nicht mehr zulässig,
ihre Verwendung in Deutschland teilweise sogar strafbar
(ChemVerbotsV).
Die Verwendung der alten Bezeichnungen in technischen Zeichnungen
sugeriert aber, dass durchaus
diese alten Platten, (teilweise noch von Holzhändlern angeboten),
in dem gezeichneten Werkstück verwendet werden dürfen.
5. Nur die Verwendung der neuen Bezeichnungen (EN 636 u.s.w.)
schafft dem Planer (Zeichner), dem Händler und dem Anwender
ausreichende Rechtssicherheit,
für die evt. strafbare und schadenersatzpflichtige
Verwendung alter Platten in einem Werkstück (siehe 3.)
nicht verantwortlich zu sein.
tischler-ole-welzel.de, Rostock
(nähere Informationen zu den neuen Normen auf meinem kostenlosen online-Fachbuch)