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Der Fall ist häufig. Ein Unternehmer ist verpflichtet, bei seinen Vertragspartnern Anlagen oder Anlagenteile einzubauen. Die einzubauenden Teile bezieht er von seinen Lieferanten. Gegenüber dem Kunden haftet er auch für diese Teile/ Baustoffe auf Gewährleistung. Stellt sich nun heraus, dass eingebaute Teile mangelhaft sind, stellt sich immer wieder die Frage, ob der Handwerker vom Baustofflieferanten neben der Mängelhaftung für das Material auch die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau der nachgelieferten Kaufsache verlangen kann.
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Der Fall ist häufig. Ein Unternehmer ist verpflichtet, bei seinen Vertragspartnern Anlagen oder Anlagenteile einzubauen. Die einzubauenden Teile bezieht er von seinen Lieferanten. Gegenüber dem Kunden haftet er auch für diese Teile/ Baustoffe auf Gewährleistung. Stellt sich nun heraus, dass eingebaute Teile mangelhaft sind, stellt sich immer wieder die Frage, ob der Handwerker vom Baustofflieferanten neben der Mängelhaftung für das Material auch die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau der nachgelieferten Kaufsache verlangen kann.
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