VGH BW: Baden-Baden darf Grundstücke vorläufig nicht erwerben

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Eilantrag eines privaten Bauträgers erfolgreich

(06.12.2012) Der von der Stadt Baden-Baden über eine von ihr beherrschte offene Handelsgesellschaft (oHG) zum Bau und zur Vermarktung von Wohnungen für gehobenen Wohnbedarf beabsichtigte Erwerb von zwei Grundstücken verstößt gegen das Gemeindewirtschaftsrecht. Denn dieser Zweck dient nicht der Daseinsvorsorge und die oHG kann ihn nicht besser und wirtschaftlicher erfüllen als ein privater Anbieter. Ein privater Kaufbewerber (Antragstellerin) kann daher die Unterlassung der Eigentumsübertragung verlangen. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit einem am 05.12.2012 bekannt gegebenen Beschluss vom 29. November 2012 entschieden und die Stadt verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, mit denen sie oder ein Unternehmen, an dem sie beteiligt ist, das Eigentum an den zwei Grundstücken erwirbt, solange in der Hauptsache nicht über den Unterlassungsanspruch der Antragstellerin entschieden ist. Damit hatte die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Eilantrags durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe teilweise Erfolg. [...]

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