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(07.08.2012) Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Kreisverwaltung Mainz-Bingen zu Recht dem Pächter eines Grundstücks im Naturschutzgebiet "Mainzer Sand Teil II" (Antragsteller) unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben hat, die baulichen Anlagen auf dem Grundstück zu beseitigen. Die Kreisverwaltung begründete die Beseitigungsverfügung - sie betrifft unter anderem eine Gartenhütte und einen Stall - damit, dass die baulichen Anlagen nicht genehmigt seien und auch nicht genehmigt werden könnten. [...]
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