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(06.10.2011) Die Stadt Mendig muss ihren Bebauungsplan «Gewerbepark an der A 61/B 262» in Bezug auf die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben an das Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz (LEP IV) anpassen, weil er gegen das dort vorgegebene Agglomerationsverbot verstößt. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 18.08.2011 entschieden und eine kommunalaufsichtliche Beanstandung des Landes für rechtsmäßig erachtet. Das Agglomerationsverbot sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Das VG hat die Berufung zugelassen. [...]
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