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(21.06.2013) Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in Dienethal, die teilweise in die Trasse der Ortsdurchfahrt der K 6 hineinragen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 17.12.2007 stellte der Landesbetrieb Mobilität den Ausbau der K 6 in der Ortsdurchfahrt von Dienethal fest. Nach den planfestgestellten Grunderwerbsplänen sind u. a. auch Teilflächen von Grundstücken des Klägers für den Ausbau des Gehwegs, der in der Baulast der Ortsgemeinde Dienethal steht, und der Fahrbahn, für die der Rhein-Lahn-Kreis Baulastträger ist, erforderlich. [...]
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