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(21.11.2012) Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet innerhalb der Stadt Koblenz steht. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an eine in dem Bebauungsplan als öffentlicher Spielplatz ausgewiesene Fläche an. Im Mai 2011 genehmigte das Bauaufsichtsamt der Stadt die Herstellung des Kinderspielplatzes. Es sollen verschiedene Spielgeräte aufgestellt werden, u. a. eine Seilbahn, ein Motorik-Parcours sowie eine Sandbaustelle mit Pavillon. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die abgewiesen wurde. [...]
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