Die vertragliche Seite (Auftrag) ist verjährt der Anspruch auf das Eigentum nicht.
So sehe ich das auch. Die Ansprüche aus der Werkvertrag sind verjährt. Da das Eigentum weder aufgegeben noch von mir erwirkt wurde, muss ich die Sachen herausgeben, bin aber nicht zur Lieferung verpflichtet.
Die sich noch stellende Frage am Rande ist, ob ich nach 12 Jahren für eine ggf. bei der Lagerung gerissene Scheibe oder eine fehlende Leiste Ersatz schaffen muss. Hier gilt es sicher abzuwägen, ob es eine Lagerung gegen Gebühr, oder eine kostenlose Aufbewahrung auf Kulanz ist.
Z.B. handhaben das manche Auftragnehmer in dem Stil, dass diese festlegen, dass der Eigentumsübergang erst nach vollständiger Bezahlung stattfindet.
Das wäre ein Ansatz. Ich habe bisher nur einen Teil der Herstellungskosten berechnet (Abschlag weil es so lange dauerte), der Einbau hat jedoch nie stattgefunden. Eine genaue Abgrenzung würde allerdings Unterlagen erfordern, die ich nach 10 Jahren vernichtet habe.
Außerdem, wenn der Gesamtwert des Kundeneigentums nicht hoch ist, dann haben die angefallenen Lagergebühren (auch wenn die nicht vereinbart waren) diesen Wert aufgezehrt.
Möglich. Über Lagerkosten fremdes Eigentum betreffend musste ich bisher nie nachdenken.
Fazit für mich:
Ich biete der Dame eine Abholung der vorhandenen Teile an, ohne Gewähr auf Unversehrtheit und Vollständigkeit.
Im Gegenzug erhebe ich keine Lagerkosten, und verzichte auf eine weitere Rechnungsstellung über die Fertigung.
Gleichzeitig setze ich eine 14-tägige Frist, nach der ich mir eine Entsorgung vorbehalte.
Ich denke das passt so.