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LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 06.06.2007 - 2 O 198/07
Leitsatz:
1. Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ist nur eingeschränkter Primärrechtsschutz gegeben.
2. Ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG oder § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog kommt nur dann in Betracht, wenn die Vergabestelle vorsätzlich rechtswidrig oder sonst in unredlicher Absicht oder willkürlich gehandelt hat (GG Art. 3).
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1. Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ist nur eingeschränkter Primärrechtsschutz gegeben.
2. Ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG oder § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog kommt nur dann in Betracht, wenn die Vergabestelle vorsätzlich rechtswidrig oder sonst in unredlicher Absicht oder willkürlich gehandelt hat (GG Art. 3).
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