Vergabe - Fehlende Aufgliederung der Einheitspreise: Ausschluss!

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VK Nordbayern, Beschluss vom 08.05.2007 - 21.VK-3194-20/07

Leitsatz:
1. Die Bewerbung der Antragstellerin um den Auftrag kann nicht erfolgreich sein, wenn das von ihr abgegebene Angebot durch die unterlassene, von der Vergabestelle geforderte Aufgliederung der Einheitspreise in Lohn- und Materialkosten gegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A verstößt und damit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) VOB/A von der Wertung der Angebote auszuschließen ist.*)
2. Auch im Vergaberecht besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Auslegung von Angeboten (§ 133 BG:emoji_sunglasses:.*)
3. Der bloße Umstand, dass die Beigeladene ein günstigeres Angebot als die Antragstellerin abgegeben hat, ist kein Indiz für ein Unterkostenangebot.
§ 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers und entfaltet nur in Verbindung mit der bieterschützenden Vorschrift des § 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/A, wonach der Auftraggeber wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu bekämpfen hat, seine Drittschutzwirkung (OLG Düsseldorf 04.09.2002 Verg 37/02). Ein Angebot mit einem offenbaren Missverhältnis zwischen Preis und Leistung kann demnach nur ausgeschlossen werden, wenn es mit der zielgerichteten Absicht eines Verdrängungswettbewerbs abgegeben wurde.*)
4. Wenn an der Ausschreibung mindestens ein wertungstaugliches Angebot eines anderen Bieters teilnimmt und das eigene Angebot des Antragstellers dem zwingenden Ausschluss vom Wettbewerb unterliegt, ist der Nachprüfungsantrag unbegründet. In einer solchen Konstellation ist ein Eingriff seitens der Vergabeprüfungsinstanzen in das Ausschreibungsverfahren nach bisher einhelliger Auffassung der Vergabesenate ausgeschlossen.*)

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