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(15.11.2012) Die Festlegung im Regionalplan des Verbands Region Stuttgart vom 22.07.2009, dass Einzelhandelsgroßprojekte bis auf eine Ausnahme (Grundversorgung) nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig sind, ist wegen Verstoßes gegen den Landesentwicklungsplan der Landesregierung vom 23.07.2002 (LEP 2002) unwirksam. Die weitere Festlegung über die Ansiedlung räumlich nahe beieinander liegende Einzelhandelsbetriebe ("Agglomeration") ist jedoch wirksam. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in einem Normenkontrollverfahren der Stadt Wendlingen (Antragstellerin) gegen den Verband Region Stuttgart (Antragsgegner) mit einem heute verkündeten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom06.11.2012 entschieden. [...]
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