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AG Wuppertal, Urteil vom 03.08.2006 - 97 C 138/06
Leitsatz:
Ein Sachverständiger, der mit dem privaten Auftraggeber vereinbart, dass bei seiner Zeugenladung zu dem Begutachtungsgegenstand dieser Auftraggeber die Differenz zwischen dem vereinbarten Honorar und dem vom Gericht bezogenen Geld bezahlt, kann im Falle einer Ladung diese Zusatzvergütung unabhängig von seiner Vernehmung und auch für eine Vorbereitungszeit verlangen.
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Ein Sachverständiger, der mit dem privaten Auftraggeber vereinbart, dass bei seiner Zeugenladung zu dem Begutachtungsgegenstand dieser Auftraggeber die Differenz zwischen dem vereinbarten Honorar und dem vom Gericht bezogenen Geld bezahlt, kann im Falle einer Ladung diese Zusatzvergütung unabhängig von seiner Vernehmung und auch für eine Vorbereitungszeit verlangen.
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