Das will ich ja nicht. Wenn ich aber zusammen mit dem Kunden eine Oberfläche abnehme und er bestätigt mir eine saubere solche, dann kann er machen was er will - der Kratzer ist dann kein möglicher Mangel mehr.Aber Mängelrechte kannst du nicht ausschließen. Komme was wolle.
Schau beispielsweise mal hier:
BGH, Urteil vom 25.02.2016, VII ZR 210/13
Das BGH-Urteil fast zwei wesentliche Bereiche des Werkvertragsrechts zusammen:
1.
Nach der Abnahme muss der AG beweisen, dass das Werk bei der Abnahme mangelhaft war. Das bedeutet, dass ihm bereits bei der Abnahme der Fehler innewohnte, der dann später zu der gerügten Mangelerscheinung (hier: Herausbrechen der Fugen) geführt hat.
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