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(04.02.2010) In einem Rechtsfall, bei dem der Architekt keinen schriftlichen Vertrag mit dem Bauherren geschlossen hat, er allerdings bereits einige Leistungen erbracht hat, die der Bauherr entgegengenommen hat, stellt sich die Frage, ob diese Tätigkeit (noch) im honorarfreien Akquisitionsbereich erfolgte oder bereits ein beidseitiger rechtsgeschäftlicher Bindungswille bestand, mit der Folge, dass dann die Leistungen des Architekten vergütungspflichtig wären. Hierbei sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. [...]
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