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(18.01.2013) Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte Bescheide aus 2009 bzw. 2010 aufgehoben, soweit durch diese zu Lasten des damaligen Eigentümers des Ratskellers in Dannenberg Sondernutzungsgebühren für die Aufstellung eines Bauzauns im Straßenraum vor dem brandgeschädigten Ratskellergebäude festgesetzt worden waren. Es hatte seine Urteile damit begründet, dass nach § 19 Satz 3 NStrG nicht die beklagte Stadt, sondern die Straßenverkehrsbehörde für die Festsetzung der Sondernutzungsgebühren zuständig gewesen wäre. Dagegen richteten sich die zugelassenen Berufungen der beklagten Stadt. [...]
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