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(07.04.2010) Beim hängengebliebenen Architektenvertrag verjähren Mängelansprüche, die schon vor Abnahme geltend gemacht wurden, nicht vor dem Ablauf von fünf Jahren ab Vollendung der Planungs- oder Überwachungsleistungen oder Wirksamwerden der Kündigung. Auf die Person des Kündigenden oder ein Vertretenmüssen des Architekten kommt es nicht an. So das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 30.03.2010.
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