OLG Schleswig: Nachbar haftet für Leitungswasserschäden aus gefälligkeitshalber überl

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Gestattet ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn gefälligkeitshalber, seinen Außenwasseranschluss im Garten für die Entnahme von Bauwasser zu nutzen, so haftet der Nachbar für Schäden, die durch Leitungswasser aus diesem Anschluss entstehen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. [...]

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