Nutzungsmöglichkeit für Tischlerei im Raum Essen gesucht

omazat

ww-pappel
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Hallo woodworker, mich hat es beruflich in den Westen verschlagen und würde hier dennoch gerne weiter meinem Hobby nachgehen. Hat jemand von Euch einen Tipp, wer hier Möglichkeiten anbietet, eine eingerichtete Tischlerwerkstatt gegen Unkostenbeitrag zu nutzen? Umfangreiche Erfahrungen was Tischlerei und Maschinenpark angeht liegen vor. Freue mich über jeden Tipp.
Danke und viele Grüße Oliver
 

rafikus

ww-robinie
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Hallo,

ich habe noch nie von sowas in Essen gehört. Auch zwei andere Holzwerker, welche ich über das Forum kennengelernt habe, haben sowas nie erwähnt.
Muss aber nicht heissen, dass es sowas nicht vielleicht doch gibt.

Rafikus
 

Marsu65

ww-esche
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Hallo,

es gab mal in Bochum - wenn dir der Weg nicht zu weit ist - die BohrInsel.
Die Internetpräsenz ist jedoch verschwunden, ob es die Werkstatt noch gibt,
müsstest du selbst mal prüfen.

Gruß Marsu
 

Taranaki

ww-kastanie
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Der Betrieb als auch Du selbst sollte sich auch überlegt haben, wer und wie bei Personen- u./o. Sachschaden haftet !!
 

T_N_T

ww-ahorn
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@Taranaki: Das ist durchaus ein berechtigter Hinweis.

@Omazat/Oliver: Eine private Haftpflichtversicherung solltest Du - wie jeder andere auch - in jedem Fall haben.

Wegen der sogenannten "Besitzklausel", die sich in jeder Haftpflichtversicherungspolice wiederfindet (vgl. Ziffer 7.6 AHB http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2015/03/AVB-fuer-die-Haftpflichtversicherung-AHB-Jan2015.pdf), ist die Nutzung fremder Maschinen nicht unproblematisch. Nur wenn die Nutzung im Rahmen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses erfolgt (also ohne besondere rechtliche Pflichten), besteht im Falle von Schäden (Haftpflicht)Deckung.

Das wird im Falle eines Falles regelmäßig zu Ärger mit der Versicherung führen, denn die Abgrenzung zwischen Vertragsverhältnis (z.B. Leihe) und Gefälligkeitsverhältnis, hängt stets vom Einzelfall ab und ist kaum vorhersehbar. Der Haftpflichtversicherer wird dann regelmäßig für (rechtsverbidnliche) Leihe argumentieren und sich mit diesem Argument auf den Ausschluss berufen.

Belegt wird dies durch die einschlägige Rechtsprechung. In den veröffentlichen Urteilen haben zwar zumeist die Versicherungsnehmer gesiegt, aber nach einem Kampf durch die Instanzen (siehe z.B. BGH, Beschluss vom 15. 9. 2010 - IV ZR 113/08; OLG Hamm, Urteil vom 30. 5. 1986 - 20 U 423/85).

Also: wenn man so eine Mitbenutzung macht, dann Haftpflichtversicherung vorhalten, kein Papierkram, kein Entgelt, kein, kein, kein, ...

Das ist allerdings nur die eine Seite der Medaille, sprich die Sicht des Privatmanns.

Ich kenne mich zu wenig mit Unfallversicherungsrecht und Maschinenversicherungen etc. aus bzw. habe jetzt keine Zeit mich da kurz schlau zu machen, um die betriebliche Sicht zu bewerten. Ich könnte mir vortstellen, dass es - jedenfalls mittlerweile (mag früher anders, laxer gewesen sein) - auch dort nicht unerhebliche Hürden gibt.

Zumeist reicht in solchen Konstellationen auch (gefährliches) Halbwissen bei den Beteiligten dafür aus, um die Anfrage oder Anliegen mit der Floskel "versicherungsrechtliche Gründe" abzulehnen.

Schöne, immer sicherer werdende Welt.
 
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