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Für die Berechnung einer zulässigen Mieterhöhung ist grundsätzlich die im Mietvertrag angegebene und nicht die tatsächliche Wohnungsgröße maßgebend. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden. Dies gelte, solange die Wohnflächen-Abweichung nicht mehr als zehn Prozent beträgt.
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Für die Berechnung einer zulässigen Mieterhöhung ist grundsätzlich die im Mietvertrag angegebene und nicht die tatsächliche Wohnungsgröße maßgebend. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden. Dies gelte, solange die Wohnflächen-Abweichung nicht mehr als zehn Prozent beträgt.
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