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(05.04.2013) Berufsspezifisch i.S.d. § 6 Abs. 1 SGB VI sind zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig, wenn für die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit die Ablegung des 2. Staatsexamens erforderlich ist. "Rechtsentscheidend" wird im Unternehmen nur tätig, wer als Jurist gleichberechtigt an richtungsweisenden internen Entscheidungsvorgängen des Unternehmens teilnimmt. [...]
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