Diese ganze Cites-Geschichte hat mehr Verwirrung unter den Verarbeitern von Holz gestiftet, als gut tut. Für den Endverbraucher, und das werden die allermeisten hier sein, ändert sich rein gar nichts.
Die ganze Gesetztgebung zielt darauf ab, den Import und die gewerbliche Verwendung solcher geschützten Holzarten zu kontrollieren und auch einzuschränken.
Dabei müssen zwei Schutzarten unterschieden werden:
Die allermeisten der gelisteten Hölzer stehen im Anhang 2 oder sogar nur 3 der
Cites-Liste, und dieses bedeutet, dass je nach Holzart der gewerbliche Handel kontrolliert wird, insbesondere der Import solcher Arten in die EU.
Für innerhalb Deutschlands erworbene Holzstücke reicht als Nachweis die Rechnung des Verkäufers völlig aus, damit hat ein Käufer alle Auflagen zum Nachweis legalen Besitzes erfüllt. Produkte, in denen fertig verarbeitetes Bubinga wie z.B. im Griff eines Hobels vorkommen, sind gar nicht von den Regelungen des Anhangs 2 erfasst.
Die meisten Auflagen der Citesregelung betreffen ohnehin nur im Großhandel übliche Mengen wie
Zitat: "Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter" - also die Restbohle Bubinga aus der Werkstatt, der Werkzeuggriff oder der Hobel aus dem Holz ist nicht darunter erfasst. Wer diese Bohle Bubinga vom Opa später mal legal verkaufen möchte, tut gut daran, diese bis zum 1.1.2017 bei seiner Naturschutzbehörde anzumelden:
https://www.bfn.de/0305_cites_holz_cop16.html "Sollten Sie bereits über Bestände von Holz der o.g. Arten verfügen, empfehlen wir Ihnen, diese Bestände bis einen Tag vor Inkrafttreten der CITES Anhang II Listung bei Ihrer zuständigen Landesbehörde anzumelden.
Erfolgt die Anmeldung bis spätestens 01. Januar 2017, sind keine weiteren Nachweise über die Einfuhr vor dem 02. Januar 2017 erforderlich. Bei einer Anmeldung nach dem genannten Datum müssen Sie die Einfuhr vor dem 02. Januar 2017 nachweisen können."
Ganz anders ist es bei Hölzern oder z.B. Elfenbein, die im Anhang 1 gelistet sind:
Hölzer wie z.B. Rio-Palisander stehen im Anhang 1 der Liste und sind besonders geschützt, mit denen ist ein freier Handel verboten, nur bei Nachweis des legalen Erwerbs vor einem bestimmten Stichtag der erlassenen Verordnung (1992 für Rio-P.) ist durch die Naturschutzbehörden eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall zu erhalten.
Also alles halb so schlimm, wie immer im Leben hilft fundiertes Wissen und Verstehen der Regelungen, diese zu umzusetzen. Die einzig seriöse Quelle ist die
Seite des BFN.