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Haus & Grund rät zum Einspruch
(07.12.2009) Eigenheimer, die keine Eigenheimzulage mehr erhalten, können gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid unter Hinweis auf ein beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Verfahren (Az. II R 4/09) Einspruch einlegen. Sollte das oberste deutsche Finanzgericht die Erhöhung der Grunderwerbsteuer für verfassungswidrig halten und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorlegen, bestünden Aussichten, dass das Finanzamt die zu viel gezahlten Steuern erstatten muss. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Trotz eines Einspruchs sei die Grunderwerbsteuer allerdings zunächst zu zahlen, da die Aussetzung der Vollziehung von Grunderwerbsteuerbescheiden nicht gewährt werde. [...]
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(07.12.2009) Eigenheimer, die keine Eigenheimzulage mehr erhalten, können gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid unter Hinweis auf ein beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Verfahren (Az. II R 4/09) Einspruch einlegen. Sollte das oberste deutsche Finanzgericht die Erhöhung der Grunderwerbsteuer für verfassungswidrig halten und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorlegen, bestünden Aussichten, dass das Finanzamt die zu viel gezahlten Steuern erstatten muss. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Trotz eines Einspruchs sei die Grunderwerbsteuer allerdings zunächst zu zahlen, da die Aussetzung der Vollziehung von Grunderwerbsteuerbescheiden nicht gewährt werde. [...]
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