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Die Problematik, dass in Deutschland tätige englische Private Limited Companies in einem Raum agieren, in dem vieles rechtlich noch nicht geklärt ist, war bereits seit längerem erkannt. Wie die Rechtsprechung mit diesem Sachverhalt umgehen würde, war bislang offen. Mit seiner Entscheidung vom 7. Mai 2007 hat sich nun der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) eindeutig geäußert.
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Die Problematik, dass in Deutschland tätige englische Private Limited Companies in einem Raum agieren, in dem vieles rechtlich noch nicht geklärt ist, war bereits seit längerem erkannt. Wie die Rechtsprechung mit diesem Sachverhalt umgehen würde, war bislang offen. Mit seiner Entscheidung vom 7. Mai 2007 hat sich nun der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) eindeutig geäußert.
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