Geländer

demassel

ww-fichte
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Hallo zusammen ,

kann mir jemand sagen wie hoch ein Geländer min. sein muss. ( Dass sich z.b.keine Kinder hochziehen können ).Gibt es dafür Bestimmungen. Und wer bestimmt eigentlich so etwas

Freue mich auf eure Antworten.

Gruss demassel
 

carsten

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Hallo

mind Höhe 0.90m senkrecht zur Stufe bzw Boden darunter gemessen. Ab einer Absturzhöhe von 12 m sind 1,10 m vorgeschrieben.
Desweiteren sind die Abstände evtl Stäbe auf max 120mm festgelegt. In der Regel kommen eben senkrechte Stäbe oder eine flächige Verkleidung zum Einsatz um kleinen Kindern keine Kletterhilfe zu bieten.
 

yoghurt

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In Berlin darf es laut Landesbauordnung (1985) keine waagrechten durchgehenden Schlitze von mehr als 40mm geben. Ansonsten gilt das, was Carsten schreibt. Vermutlich ist das in allen Bundesländern unterschiedlich.... Willkommen im Föderalismus-Zirkus

Gruß

Heiko
 

magmog

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guude,

fast alles stimmt. im strittigen Einzelfall gilt immer die jeweilige landesbauordnung, im gewerblichen bereich gelten zusätzlich die unfallverhütungsvorschriften der berufsgenossenschaften und die arbeitsstättenverordnung.

als allgemeines regelwerk ist die DIN 18065 heranzuziehen (die im wesentlichen den bauordnungen etc. entspricht):

Treppengeländer
Bei Treppenläufen und Treppenpodesten sind die freien Seiten - soweit vorhanden - als Sicherung gegen Absturz mit Treppengeländern zu versehen.

Mindestanforderungen Treppengeländerhöhen:

Absturzhöhen bis 12 m

1)in Wohngebäude und andere Gebäude, die nicht der Arbeitsstättenverordnung unterliegen 90 cm
2)in Arbeitsstätten 100 cm

Absturzhöhen über 12 m
3)für alle Gebäudearten 110 cm


Treppengeländer mit Öffnungen
In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, sind Treppengeländer so zu gestalten, dass ein Oberklettern des Treppengeländers durch Kleinkinder erschwert wird.

Anmerkung: ins besondere bei Podestgeländern sollte daher auf eine horizontale Ausrichtung der Füllstäbe, Bretter o.ä. verzichtet werden.

Dabei darf der lichte Abstand von Geländerteilen in einer Richtung nicht mehr als 12 cm betragen. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.


Treppenhandläufe sind in der Höhe so anzubringen, dass sie bequem genutzt werden können. Sie sollen dabei nicht tiefer als 80 cm und nicht höher als 115 cm angebracht sein, gemessen lotrecht über Stufenvorderkante bis Oberkante Handlauf.

ANMERKUNG: Es ist möglich (und üblich), die Oberkante des Treppengeländers als Treppenhandlauf auszubilden. Dabei müssen jedoch die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden. Ein Treppengeländer höher als 115 cm benötigt daher einen gesonderten tiefer liegenden Handlauf.


Seitenabstand des Treppenhandlaufes
Der Seitenabstand des Handlaufes von benachbarten Bauteilen (Wand) muss mindestens 5 cm betragen.

Geländer und Handläufe
Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m (0,90m) betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen.

Die Geländer müssen so ausgeführt sein, dass sie in der angegebenen Mindesthöhe eine Horizontalkraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können.

Abweichend genügt ein Lastansatz von 300 N/m für Geländer an Treppen, die nur zu Kontroll- und Wartungszwecken begangen werden.

Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Grundsätzlich ist das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben dem Knieleistengeländer vorzuziehen. Treppengeländer in Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen nur Öffnungen aufweisen, die nicht breiter als 12 cm sind.

Handläufe sollen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, daß man daran nicht hängen bleiben oder abgleiten kann.

Treppen mit mehr als vier Stufen müssen einen Handlauf haben, soweit dieser nicht bereits aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder bei einer geringeren Stufenzahl gefordert wird;

der Handlauf sollte in Abwärtsrichtung gesehen an der rechten Treppenseite angebracht sein, und auf beiden Seiten Handläufe haben, wenn die Stufenbreite mehr als 1,50 m beträgt,

und zusätzlich

Zwischenhandläufe haben, mit denen sie in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt werden, wenn die Stufenbreite mehr als 4,00 m beträgt.

gut holz, justus.
 
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