guude,
fast alles stimmt. im strittigen Einzelfall gilt immer die jeweilige landesbauordnung, im gewerblichen bereich gelten zusätzlich die unfallverhütungsvorschriften der berufsgenossenschaften und die arbeitsstättenverordnung.
als allgemeines regelwerk ist die DIN 18065 heranzuziehen (die im wesentlichen den bauordnungen etc. entspricht):
Treppengeländer
Bei Treppenläufen und Treppenpodesten sind die freien Seiten - soweit vorhanden - als Sicherung gegen Absturz mit Treppengeländern zu versehen.
Mindestanforderungen Treppengeländerhöhen:
Absturzhöhen bis 12 m
1)in Wohngebäude und andere Gebäude, die nicht der Arbeitsstättenverordnung unterliegen 90 cm
2)in Arbeitsstätten 100 cm
Absturzhöhen über 12 m
3)für alle Gebäudearten 110 cm
Treppengeländer mit Öffnungen
In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, sind Treppengeländer so zu gestalten, dass ein Oberklettern des Treppengeländers durch Kleinkinder erschwert wird.
Anmerkung: ins besondere bei Podestgeländern sollte daher auf eine horizontale Ausrichtung der Füllstäbe, Bretter o.ä. verzichtet werden.
Dabei darf der lichte Abstand von Geländerteilen in einer Richtung nicht mehr als 12 cm betragen. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
Treppenhandläufe sind in der Höhe so anzubringen, dass sie bequem genutzt werden können. Sie sollen dabei nicht tiefer als 80 cm und nicht höher als 115 cm angebracht sein, gemessen lotrecht über Stufenvorderkante bis Oberkante Handlauf.
ANMERKUNG: Es ist möglich (und üblich), die Oberkante des Treppengeländers als Treppenhandlauf auszubilden. Dabei müssen jedoch die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden. Ein Treppengeländer höher als 115 cm benötigt daher einen gesonderten tiefer liegenden Handlauf.
Seitenabstand des Treppenhandlaufes
Der Seitenabstand des Handlaufes von benachbarten Bauteilen (Wand) muss mindestens 5 cm betragen.
Geländer und Handläufe
Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m (0,90m) betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen.
Die Geländer müssen so ausgeführt sein, dass sie in der angegebenen Mindesthöhe eine Horizontalkraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können.
Abweichend genügt ein Lastansatz von 300 N/m für Geländer an Treppen, die nur zu Kontroll- und Wartungszwecken begangen werden.
Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Grundsätzlich ist das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben dem Knieleistengeländer vorzuziehen. Treppengeländer in Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen nur Öffnungen aufweisen, die nicht breiter als 12 cm sind.
Handläufe sollen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, daß man daran nicht hängen bleiben oder abgleiten kann.
Treppen mit mehr als vier Stufen müssen einen Handlauf haben, soweit dieser nicht bereits aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder bei einer geringeren Stufenzahl gefordert wird;
der Handlauf sollte in Abwärtsrichtung gesehen an der rechten Treppenseite angebracht sein, und auf beiden Seiten Handläufe haben, wenn die Stufenbreite mehr als 1,50 m beträgt,
und zusätzlich
Zwischenhandläufe haben, mit denen sie in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt werden, wenn die Stufenbreite mehr als 4,00 m beträgt.
gut holz, justus.