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Wenn eine Gebäudeversicherung eine Beheizung versicherter Räume vorsieht, müssen Versicherte diese auch tatsächlich gewährleisten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 19.10.2006, Az.: 12 U 137/06) hervor. In dem Fall ging es um einen Wasserschaden, der durch eingefrorene und dadurch geplatzte Leitungen zustande gekommen war.
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Wenn eine Gebäudeversicherung eine Beheizung versicherter Räume vorsieht, müssen Versicherte diese auch tatsächlich gewährleisten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 19.10.2006, Az.: 12 U 137/06) hervor. In dem Fall ging es um einen Wasserschaden, der durch eingefrorene und dadurch geplatzte Leitungen zustande gekommen war.
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