Firmenrecht: Haftung wegen Weglassens des Rechtsformzusatzes bei Vertragsschluss

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Gemäß § 4 GmbH-Gesetz muss der Name einer GmbH die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung enthalten. So werden Geschäftspartner auf die Haftungsmodalitäten hingewiesen. Laut Bundesgerichtshof (BGH v. 05.02.2007, Az.: II ZR 84/05) haftet der für die Gesellschaft auftretende Vertreter persönlich für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag, wenn der Formzusatz bei Vertragsschluss nicht angezeigt wird.

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