EuGH bestätigt den deutschen Gesetzgeber: Grundstücksgeschäfte ausschreibungsfrei!

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1. Der Begriff des öffentlichen Bauauftrags setzt nicht voraus, dass eine Bauleistung für den Auftraggeber in einem körperlichen Sinne beschafft wird. Sie muss dem Auftraggeber aber - wie in § 99 Abs. 3 GWB bestimmt - unmittelbar wirtschaftlich zugute kommen.
2. Die bloße Ausübung städtebaulicher Regelungszuständigkeiten erfüllt diese Voraussetzung nicht.
3. Ein öffentlicher Bauauftrag liegt nur vor, wenn der Auftragnehmer eine einklagbare Verpflichtung zur Erbringung von Bauleistungen übernimmt.
4. Die Verschaffung des für eine Baukonzession erforderlichen Nutzungsrechts durch den Auftraggeber kann nicht in der Aufstellung eines Bebauungsplans oder in der Erteilung der Baugenehmigung liegen.

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