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(17.01.2013) Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den Standort einer Anlage mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die Bekanntgabe einer solchen Entscheidung an die betroffene Öffentlichkeit könne dabei auch nicht mit Berufung auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden. [...]
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