Die Eigenheimzulage kann den tatsächlichen Wohnbedarf senken

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(03.03.2010) Die Kläger (ein Ehepaar mit seinem 2001 geborenen Kind) wohnen in einer dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 je zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung mit einer Größe von 73 qm. Die ihnen zustehende Eigenheimzulage beträgt jährlich 3.527,91 Euro. Seit dem 1. Januar 2005 erhalten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die beklagte Stadt berück*sichtigte für den Wohnbedarf Kosten von insgesamt 571,17 Euro, von denen sie die Eigenheimzulage in Höhe von 293,99 Euro monatlich in Abzug brachte. Hiergegen machten die Kläger im Wider*spruchsverfahren geltend, die Eigenheimzulage für 2006 sei in voller Höhe an die Sparkasse Heil*bronn ab*getreten. Die Beklagte gab den Widersprüchen teilweise statt und berücksichtigte höhere Beträge als Kosten der Unterkunft. Hierbei ging sie davon aus, dass monatlich durchschnittlich 602,13 Euro an Schuld*zinsen anfielen. Durch die Eigenheim*zulage werde der Bedarf monatlich um 293,99 Euro gemindert. Das Sozialgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 293,99 Euro zu gewähren. Das Landessozialgericht hat diese Entscheidung bestätigt. [...]

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