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(06.11.2009) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die Anfechtbarkeit eines raumordnerischen Zielabweichungsbescheides entschieden. Die beigeladene Stadt Montabaur beantragte bei der obersten Landesplanungsbehörde des beklagten Landes Rheinland-Pfalz die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens und, soweit erforderlich, eines Zielabweichungsverfahrens, um eine Bauleitplanung zur Errichtung eines Factory-Outlet-Centers (FOC) im Bereich des ICE-Bahnhofs Montabaur zu ermöglichen. Die Behörde erließ einen Zielabweichungsbescheid, in dem eine Abweichung vom landes- und regionalplanerischen Integrationsgebot zugelassen wurde. Außerdem wurden Verkaufsflächenobergrenzen und Sortimentsbegrenzungen als "Maßgaben" festgelegt, unter deren Einhaltung die Zulassung einer Abweichung vom Beeinträchtigungsverbot, das die Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche schützt, nicht erforderlich sei. Die klagenden Städte sind zentrale Orte im Umkreis der Stadt Montabaur. Sie machen geltend, durch den Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein. [...]
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