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(05.11.2012) Grundlage für die Beurteilung der Modernisierung ist nicht der im Zeitpunkt der Anmietung vorhandene Zustand (mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät), sondern der gegenwärtige Zustand einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Veränderungen (hier: Einbau einer Gasetagenheizung). So der BGH in seinem Urteil vom 10.10.2012.
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