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(23.01.2013) Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der den Mieter treffenden Anzeigepflicht. So der BGH in seinem gestern veröffentlichten Urteil vom 05.12.2012.
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