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(28.12.2012) Der Bundesgerichtshof hat in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, unwirksam ist, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Urteil vom 06.12.2012 - VII ZR 15/12).
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