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(15.01.2010) Eine Bürg*schaft, die für Werklohn*for*de*run*gen aus einem Bau*ver*trag über*nom*men wor*den ist, er*streckt sich gemäß § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann nicht auf Ent*gelt*for*de*run*gen aus spä*ter vom Auf*trag*ge*ber ver*lang*ten Auf*trags*er*wei*te*run*gen nach § 1 Nr. 3, § 1 Nr. 4 Satz 1 oder § 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B, wenn für den Bür*gen bei Ab*schluss des Bürg*schafts*ver*trags er*kenn*bar war, dass der Bau*ver*trag der VOB/B un*ter*liegt. So der BGH in seinem gestern veröffentlichten Ur*teil vom 15.12.2009.
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