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(08.08.2012) Die Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten in einem beim Landgericht anhängigen selbständigen Beweisverfahren unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 12.07.2012 (VII ZB 9/12) entschieden.
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