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(29.01.2013) Eine Anpassung der Bauzeit und gegebenenfalls auch der Vergütung aufgrund einer Verzögerung durch ein Nachprüfungsverfahren ist keine nachträgliche Vertragsänderung, sondern von vornherein vereinbart. Mit dieser Vereinbarung haben die Parteien den - jedenfalls in Grenzen - voraussehbaren Fall geregelt, dass eine derartige Verzögerung stattfindet, die auch zu einer Veränderung der Bauzeit führt. Eine solche Regelung ist vergaberechtlich möglich und verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben (im Anschluss an BGH, IBR 2010, 606 und BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - VII ZR 213/08, ibr-online). Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichtem Beschluss vom 10.01.2013 entschieden (Az. VII ZR 37/11). [...]
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