BGH: Für Mindessatzunterschreitung ist das insgesamt vereinbarte Honorar maßgeblich

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(09.03.2012) Eine Mindestsatzunterschreitung liegt vor, wenn das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars liegt. Eine isolierte Prüfung, ob einzelne in der Honorarordnung vorgesehene Abrechnungseinheiten unterhalb der Mindestsätze honoriert werden, ist nicht zulässig. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 09.02.2012.

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