BGH: Abberufener Verwalter darf keine Forderungen mehr einziehen!

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(01.03.2012) Die vorzeitige Abberufung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen gravierender Pflichtverletzungen mit der Folge, dass den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann, führt im Regelfall dazu, dass eine materiell-rechtliche Ermächtigung zu einem Forderungseinzug erlischt. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 20.01.2012.

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