Bestimmungen Leitertreppe

rele

ww-ahorn
Registriert
15. November 2005
Beiträge
106
Ort
Mittelfranken
Hallo zusammen,

ein Kunde hat in einer Wohnung, die er vermietet, eine "Spartreppe" (Tritte wechselseitig konisch). Steigung ca. 60°, Handlauf und drunter eine Zwischenleiste parallel zur Wange. Im obern Zimmer Geländer ums Treppenloch, mit Ausnahme des Austritts. Aufklappbare Platte, die das Treppenloch abdeckt.

Nun macht er sich Sorgen wegen der Haftung. Die Mietern hat zwei Kinder, 2 und 4 Jahre.

Ich hab ihm vorgeschlagen, unten an der Treppe noch eine Schranke anzubringen, dass die Kinder nicht unbeaufsichtigt hinaufsteigen können.

Eigentlich kenn ich mich mit Bauschreinerei nicht aus - aber weil der Kunde auch ein Freund ist ....

Gibt es einschlägige Vorschriften - DIN - für Altbestend und neu errichtete Treppen?

Wär dankbar für Euren professionellen Rat!

Gruss Reimund
 

Eurippon

ww-robinie
Registriert
19. Mai 2004
Beiträge
1.835
Ort
Eppelborn
Guten Abend. Treppen für den genutzten Wohnraum brauchen eine Mindestbreite von 50cm (Laufbreite) und unterliegen den sonstigen Bestimmungen. Sambatreppen sind daher für Wohnräume nicht zulässig. Eher was für den ungenutzen Dachboden. Am besten Treppe rausreissen und was vernünftiges einbauen. Die einschlägigen Richtlinien gibt die Landesbauverordnung vor. Ich würde micht nämlich nicht in die Nesseln setzen wenn es mein Mietobjekt wäre. Die Verantwortung liegt hier beim Vermieter.
 

raftinthomas

ww-robinie
Registriert
16. Oktober 2004
Beiträge
3.810
Ort
Aachen/NRW
und beim ausführenden handwerker und planer.
insofern würd ich von sowas die finger lassen, wenn es nicht ne vernünftige lösung wird.
guck mal beim kollegen kh ries ins forum, treppen sind da spezialiät...
 
Oben Unten