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LG Deggendorf, Urteil vom 03.04.2007 - 3 O 370/06
Leitsatz:
Im Rahmen der Nacherfüllung muss der Baustoffhändler, der mangelhafte Fliesen verkauft, die der Käufer anschließend einbaut, nicht nur die Kosten für den Ausbau der verlegten mangelhaften Fliesen, sondern auch die Kosten für die Neuverlegung tragen.
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Im Rahmen der Nacherfüllung muss der Baustoffhändler, der mangelhafte Fliesen verkauft, die der Käufer anschließend einbaut, nicht nur die Kosten für den Ausbau der verlegten mangelhaften Fliesen, sondern auch die Kosten für die Neuverlegung tragen.
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