Baugenehmigungen für Gartenhäuser u.a.

U.Tho

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Weil es öfter Unklarheiten gibt, hier ein (neues) gutes Video zum Thema: Was ist nicht genehmigungspflichtig?
Erklärt zwar nicht vollständig aber halbwegs übersichtlich - generell sollte man in die Landesbauordnung schauen.
 

predatorklein

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Moin

generell sollte man in die Landesbauordnung schauen.

Besser gleich mit der zuständigen Behörde " quatschen " :emoji_wink:
Dabei nett und freundlich sein , hilft enorm :emoji_slight_smile:

Unser Nachbar hat einen Geräteschuppen gebaut .
Bis zu einer gewissen Größe genehmigungsfrei , alles kein Problem .

Zur Sicherheit hat er die angenzenden Nachbarn gefragt , auch keine Probs .

Und dann hat er schwarzes Trapezblech als Dach genommen , gab dann Ärger , weil die Farbe nicht erlaubt war .
Den Ärger hätte er sich sparen können .

Die Vorschriften sind auch von Bundesland zu Bundesland verschieden , sollte man auch bedenken .

Gruß
 

Mitglied 30872

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Der Hinweis auf die jeweilige Landesbauordnung ist richtig und gut. Ich würde mich jedoch immer beim zuständigen Bauamt im Landratsamt melden. Wenn sich das Objekt innerhalb eines Bebauungsplangebietes befindet, können neben der Verordnung noch andere Dinge geregelt sein. Das bekomme ich im Gespräch dann gesagt. Und bitte nicht bei der Gemeinde. Zumindest bei uns haben die keine Ahnung.
 

haass

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Also ich verstehe die ganze spekuliererei um genehmigungsfrei oder nicht und die Geheimniskrämerei hier nicht.
Die Frage einer Baugenehmigung ist ein öffentlich- rechtlicher Vorgang, der auch nicht in Ermessen einer Gemeinde liegt.
Irgendwie geistert in den meisten Köpfen der Irrglaube, dass man das am besten ohne Architekt macht. Wenn ich Zahnschmerzen habe gehe ich zum Zahnarzt und nicht zu Klempner.
Der Architekt ist der einzige, der über die architektengesetze der Länder für genau diese Aufgabe zuständig ist. Eine erste Auskunft mit Prüfung eines b- Planes etc. Kostet ein paar hundert Euro. Warum will man die sparen, wenn dann auch der Architekt für den Erfolg eines Bauantrags rechtlich haftet?
Man bezahlt ohne Murren der Anwalt, den Arzt und die Rechnung in der Apotheke. Nur beim Architekten denkt man, dass der nichts verdienen soll/darf - warum bitte.?
Wenn man bauen will ist der erste weg zu einem Architekten, das sollte klar sein!
 

U.Tho

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Geheimniskrämerei
Ich sehe nichts Geheimes - alles öffentlich. Für ein Gerätehäuschen aus dem Baumarkt mit 2 x 2 m brauche ich mit einiger Wahrscheinlichkeit keinen Architekten. Es geht hier einfach darum, zu ergründen, wo denn die Grenze ist - ab welchen Bedingungen muss ich einen Planer und Genehmigung haben.
 

zehlaus

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Also ich verstehe die ganze spekuliererei um genehmigungsfrei oder nicht und die Geheimniskrämerei hier nicht.
Die Frage einer Baugenehmigung ist ein öffentlich- rechtlicher Vorgang, der auch nicht in Ermessen einer Gemeinde liegt.
Irgendwie geistert in den meisten Köpfen der Irrglaube, dass man das am besten ohne Architekt macht. Wenn ich Zahnschmerzen habe gehe ich zum Zahnarzt und nicht zu Klempner.
Der Architekt ist der einzige, der über die architektengesetze der Länder für genau diese Aufgabe zuständig ist. Eine erste Auskunft mit Prüfung eines b- Planes etc. Kostet ein paar hundert Euro. Warum will man die sparen, wenn dann auch der Architekt für den Erfolg eines Bauantrags rechtlich haftet?
Man bezahlt ohne Murren der Anwalt, den Arzt und die Rechnung in der Apotheke. Nur beim Architekten denkt man, dass der nichts verdienen soll/darf - warum bitte.?
Wenn man bauen will ist der erste weg zu einem Architekten, das sollte klar sein!

Es geht doch nicht gegen jemanden, aber wozu soll ich einen Architekten beauftragen und bezahlen, wenn es zunächst mal um die Frage geht, ob ich überhaupt eine Baugenehmigung brauche? Dazu kann ich mich als Bürger an das zuständige Bauamt wenden. Beispiel Gartenhaus: Laut LBO sind 12m³ umbauter Raum bei uns genehmigungsfrei. Wurde auf Anfrage bestätigt, Einmessung im Rahmen eines anderen Bauvorhabens erfolgt, fertig.

Anwälte und Zahnärzte bezahle ich auch nicht ohne murren :emoji_wink:.
 

predatorklein

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Beispiel Gartenhaus: Laut LBO sind 12m³ umbauter Raum bei uns genehmigungsfrei. Wurde auf Anfrage bestätigt, Einmessung im Rahmen eines anderen Bauvorhabens erfolgt, fertig.


Welches Bundesland ?

Bei uns in BW ( Raum HD ) sind es 40 m³ .
Schon ein kleiner Unterschied :emoji_open_mouth:

Wir haben unserem Nachbarn so ein Teil gebaut , ca 4,5 m lang , 3 m tief , 2,3 m hoch .
Steht auf Punktfundamenten ca 30 cm vom Boden weg .

Die Dame von der Stadtverwaltung hat dem Bauherren erklärt , dass auch der " Freiraum " unter der Hütte ( also 4,5 x 3 x 0,3 ) da mit eingerechnet werden muss .
War ein guter Tip , sind immerhin um die 4 m³ .

Die Dame sagt auch noch , dass Punktfundamente eigentlich gar nicht erlaubt seien .
Die Gartenhütte waäre damit eigntlich fast zu sehr für die Ewigkeit gebaut .

Als wir ihr erklärt haben , dass dies dem Holzschutz dienen würde , meinte sie , dass man ein Auge zudrücken würde :emoji_wink:
Auch mit Behörden kann man reden .

Gruß
 

civil engineer

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Der Architekt ist der einzige, der über die architektengesetze der Länder für genau diese Aufgabe zuständig ist.
Das mag aus Deiner Sicht so sein, aus meiner nicht. Der Bürger, der bauen will, ist an ein Architektengesetz nicht gebunden. Der bauwillige Bürger will ja nicht die Berufsbezeichnung Architekt führen, sondern irgendetwas bauen. Wenn er eine Baugenehmigung erwirken will, kann er sich z. B. an:
+Bauvorlageberechtigte Ingenieure
+ Ingenieure der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Hochbau, Architektur
+ Staatlich geprüfte Bautechniker,
+ Handwerksmeister des Bau- und Zimmereifaches
wenden. Im Zuge ihrer Bauvorlageberechtigung können die o. g. eine Baugenehmigung so gut oder so schlecht wie ein Architekt erwirken.

Wenn man bauen will ist der erste weg zu einem Architekten, das sollte klar sein!
Der erste Weg sollte zu jemanden sein, der sich damit auskennt. Ob der die Berufsbezeichnung Architekt führt, ist doch so egal wie sonst was.
 
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Boshu

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Oder das ganze auf Baumstaemme, dann ist das mobil und damit genehmigungsfrei...geht nichts ueber unsere Buerokratie...Scherz beiseite, Bauordnung hin oder her, alles liegt im Ermessen der lokalen Behoerden. Mir hat man mal auf der Gemeinde gesagt, wenn der Kreis das genehmigt, wuerden sie sich da mal nachhaken...soviel zu Rechtssicherheit...wenn man Anwalt ist oder Geld uebrig hat, kann man ja sein Recht durchsetzen. Meistens geht es ja doch schnell und gut, aber wehe, man ist einer von denen wo das nicht so ist..
 

hemmi1953

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Zwei genehmigungsfreie Objekte nebeneinander zu stellen ist absolut legitim und die Empfehlung der unteren Bauaufsicht hier im Landkreis.
Aber ich glaube nicht, dass du dadurch 2x die zulässige m³-Zahl verwirklichen darfst.

In der für uns gültigen Niedersächsischen Bauordnung (NBau:emoji_open_mouth: vom 3. April 2012 heißt es im Anhang zu § 60 Abs. 1:

„Verfahrensfreie Baumaßnahmen

Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m3 - im Außenbereich nicht mehr als 20 m3 - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen ...“

Hier wird die Plural-Form benutzt, und das heißt m.E. ganz klar, dass ich zwar mehrere genehmigungsfreie Gebäude auf ein und demselben Grundstück errichten darf, sie aber alle zusammen genommen nicht den zulässigen Wert der 40 m³ überschreiten dürfen.
 
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haass

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Der Gesetzestext gibt eine allgemein gültige Formulierung vor. Um im Einzelfall zu klären wie das gemeint ist und ob das im konkreten fall anzuwenden ist, hilft der blick in die Durchführungsverordnungen der einzelnen Bauordnungen. Hier wird, teilweise mit Graphik, erläutert was der Gesetzestext will.
 

Mitglied 30872

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Aber ich glaube nicht, dass du dadurch 2x die zulässige m³-Zahl verwirklichen darfst.

In der für uns gültigen Niedersächsischen Bauordnung (NBau:emoji_open_mouth: vom 3. April 2012 heißt es im Anhang zu § 60 Abs. 1:

„Verfahrensfreie Baumaßnahmen

Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m3 - im Außenbereich nicht mehr als 20 m3 - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen ...“

Hier wird die Plural-Form benutzt, und das heißt m.E. ganz klar, dass ich zwar mehrere genehmigungsfreie Gebäude auf ein und demselben Grundstück errichten darf, sie aber alle zusammen genommen nicht den zulässigen Wert der 40 m³ überschreiten dürfen.
Es wurde schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um Landesrecht handelt. Was juckt uns hier Niedersachsen.
Und Deines Erachtens mag das klar sein, aber ein Telefonat mit dem örtlich zuständigen Bauamt kann schon sehr erhellend sein. Ich habe das getan. Du?
 

tomkaes

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Und Deines Erachtens mag das klar sein, aber ein Telefonat mit dem örtlich zuständigen Bauamt kann schon sehr erhellend sein. Ich habe das getan. Du?

Das ist z.B. eines meiner beruflichen Themen.
"Örtliches Bauamt" mit Bauherr und zuständigem Architekt mehrfach abgesprochen, einschl. Vermesser etc.:
Grünes Licht zu Entwürfen & Befreiungen, bitte genau so einreichen.
Eingereicht, bautechnischen Nachweise angefertigt, 2 Monate später Ablehnung durch vorgesetztes Kreisbauamt,
mit dem sich vorher der Bauamtsleiter schriftlich abgestimmt hatte.
... der Rechtsweg steht ihnen offen ...
Mülltonne - Neu.
 

haass

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das ist doch klar!!!!!
die untere Baubehörde (Gemeinde) hat bei Bauanträgen NUR die planungsrechtliche Ebene zu beurteilen, mehr nicht!
Also die Frage, ob die gemeindlichen belange betroffen werden und ob das Vorhaben im Einklang mit den gemeindlichen Zielen steht.
Die bauordnungsrechtlichen Prüfung nimmt die obere Baubehörde vor und nur diese allein.
Daher bringt es gar nicht mit dem "Örtlichen" Bauamt zu reden, man müsste dann eher zur oberen Baubehörde gehen!!!
 

Mitglied 30872

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Das ist z.B. eines meiner beruflichen Themen.
"Örtliches Bauamt" mit Bauherr und zuständigem Architekt mehrfach abgesprochen, einschl. Vermesser etc.:
Grünes Licht zu Entwürfen & Befreiungen, bitte genau so einreichen.
Eingereicht, bautechnischen Nachweise angefertigt, 2 Monate später Ablehnung durch vorgesetztes Kreisbauamt,
mit dem sich vorher der Bauamtsleiter schriftlich abgestimmt hatte.
... der Rechtsweg steht ihnen offen ...
Mülltonne - Neu.
Jo, und genau deswegen hatte ich bereits davon abgeraten, irgendetwas mit der Gemeinde hinsichtlich einer Baugenehmigung zu klären. Auch wenn die sich Bauant nennen mögen: es gibt nur ein örtlich zuständiges Bauamt, und das ist das Landratsamt. Meines Wissens ist das auch in jedem Bundesland so, lasse mich aber diesbezüglich auch belehren
Und damit ich mich hier nicht nochmals wiederholen muss, bin ich raus.
 

zehlaus

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Moin




Welches Bundesland ?

Bei uns in BW ( Raum HD ) sind es 40 m³ .
Schon ein kleiner Unterschied :emoji_open_mouth:

Wir haben unserem Nachbarn so ein Teil gebaut , ca 4,5 m lang , 3 m tief , 2,3 m hoch .
Steht auf Punktfundamenten ca 30 cm vom Boden weg .

Die Dame von der Stadtverwaltung hat dem Bauherren erklärt , dass auch der " Freiraum " unter der Hütte ( also 4,5 x 3 x 0,3 ) da mit eingerechnet werden muss .
War ein guter Tip , sind immerhin um die 4 m³ .

Die Dame sagt auch noch , dass Punktfundamente eigentlich gar nicht erlaubt seien .
Die Gartenhütte waäre damit eigntlich fast zu sehr für die Ewigkeit gebaut .

Als wir ihr erklärt haben , dass dies dem Holzschutz dienen würde , meinte sie , dass man ein Auge zudrücken würde :emoji_wink:
Auch mit Behörden kann man reden .

Gruß

Ich muss da korrigieren, es waren 12m², in Schleswig-Holstein sind nach §63, LBO 2009 30m² erlaubt KLICK. So ergab sich die Grundfläche mit einem großzügigen Sicherheitsfaktor, wir hatte da so einen speziellen Nachbarn...
 
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Jo, und genau deswegen hatte ich bereits davon abgeraten, irgendetwas mit der Gemeinde hinsichtlich einer Baugenehmigung zu klären. Auch wenn die sich Bauant nennen mögen: es gibt nur ein örtlich zuständiges Bauamt, und das ist das Landratsamt.
Hallo,
du hast vollkommen Recht. Üblicherweise ist der korrekte Weg (zumindest in Hessen) so:
  • Die Kreisverwaltung (Landratsamt) prüft zuallererst, ob ein Bauvorhaben überhaupt grundsätzlich zulässig ist (umbauter Raum).
  • Wenn "ja", wird die Anfrage an die Gemeinde weitergeleitet zwecks Stellungnahme.
  • Wenn es sich um einen eingemeindeten Ortsteil (Stadtteil) handelt, leitet es die Gemeinde an dessen Ortsbeirat weiter.
  • Der Ortsbeirat nimmt nach Beratung Stellung, ob er das Projekt "schön" findet und befürwortet. Oder ob er Bedenken hat und ablehnt.
Dann geht der selbe Weg rückwärts bis zur Kreisverwaltung, die daraufhin eine Baugenehmigung erteilt. Oder eben nicht. Bei dieser Entscheidung kann sie die Stellungnahmen der Gemeinde (bzw. des Ortsbeirats) berücksichtigen, ist aber nicht zwingend daran gebunden.

Mittels einer freundschaftlichen, persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Kreisbauamt kann es gelingen, diesen Weg erheblich abzukürzen.
Dabei ist halt etwas Fingerspitzengefühl, Verhandlungsgeschick und "Dummstellen" angesagt...
Ein ungebremstes, rüdes Hereinpoltern ist da eher kontraproduktiv.
Gruß
 

Annimi

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Das mag aus Deiner Sicht so sein, aus meiner nicht. Der Bürger, der bauen will, ist an ein Architektengesetz nicht gebunden. Der bauwillige Bürger will ja nicht die Berufsbezeichnung Architekt führen, sondern irgendetwas bauen. Wenn er eine Baugenehmigung erwirken will, kann er sich z. B. an:
+Bauvorlageberechtigte Ingenieure
+ Ingenieure der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Hochbau, Architektur
+ Staatlich geprüfte Bautechniker,
+ Handwerksmeister des Bau- und Zimmereifaches
wenden. Im Zuge ihrer Bauvorlageberechtigung können die o. g. eine Baugenehmigung so gut oder so schlecht wie ein Architekt erwirken.


Der erste Weg sollte zu jemanden sein, der sich damit auskennt. Ob der die Berufsbezeichnung Architekt führt, ist doch so egal wie sonst was.

Das entscheidende Stichwort ist BAUVORLAGEBERECHTIGTE:R für diese Art der Bauwerke.

Der Zimmermeister ist nicht in jedem Bundesland mit der kleinen Bauvorlage gesegnet. Was in Hessen einem Diplom-Ingenieur der Innenarchitektur bauvorlagebefähigt, gilt nicht in NRW! Dort muss man extra eine Hochschulprüfung absolvieren. Bachelor haben die volle A....karte gezogen in jedem Bundesland.
[Dieses Studium ist eben derart abgespeckt worden in den technischen Fächern, dass ohne Master kaum was möglich ist und dennoch steht vor der Eintragung in die Architektenliste oder Ingenieursliste die Kammerprüfung mit Praxisnachweis - meine Meinung].

Danke für den y t link zum Video!
Es hilft aufzuklären und erspart einem unnötige Diskussionen.
 

Besserwisser

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Wenn man bauen will ist der erste weg zu einem Architekten, das sollte klar sein!

Und wenn man einen Tisch oder Schrank haben will, geht man zum Tischler, das sollte klar sein!
Da werkelt man gefälligst nicht mehr oder weniger fachmännisch selbst dran rum und macht sich Netz schlau, denn schliesslich haftet der Tischler auch für sein Gewerk"

:emoji_wink:
 

civil engineer

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Und wenn man einen Tisch oder Schrank haben will, geht man zum Tischler, das sollte klar sein!
Da werkelt man gefälligst nicht mehr oder weniger fachmännisch selbst dran rum und macht sich Netz schlau, denn schliesslich haftet der Tischler auch für sein Gewerk"

:emoji_wink:
Die Axt im Hause erspart den Schreinermann :emoji_laughing: :emoji_laughing:
 

tomkaes

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... dass ohne Master kaum was möglich ist und dennoch steht vor der Eintragung in die Architektenliste ...

... als Masterabsolvent Architektur der AIP (Architekt im Praktikum) mit 64 vorgeschriebenen Fortbildungspunkten
und > 2 Jahren nachweisbarer Berufserfahrung ...

Meine Architekten / Innenarchitekten haben mich bis vor ein paar Jahren noch ausgelacht,
das bei den Ingenieurkammern jährlich mindestens 8 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden müssen. :emoji_wink:
Seitdem sie endlich selbst verpflichtet wurden, lachen sie nicht mehr ... :emoji_stuck_out_tongue:
 
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