Bankirai Terrasse Kosten?

Christiane

ww-pappel
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Hallo,
wir haben eben die Rechnung des Zimmerers (3400,-Euro Netto) erhalten, der uns eine Terrasse - 21 qm - aus Bankirai-Holz gebaut hat (Riffeldiele: 35 mm Dicke, 145 mm Breite).

1. Kosten für das Holz pro qm incl. Schrauben: 98,50 Euro.
Ist der Preis angemessen?
2. Ist es üblich, dass 30% Verschnitt angesetzt wird?
(Bei dieser Größe sind das 6,3 qm = 620,55 Euro?!)
3. Die Kosten der Unterkonstruktion aus Lärche - wobei die Betonfundamente bereits vorhanden waren - belaufen sich auf 460,- Euro.
Korrekt?
4. Die kurze Gelänerkonstruktion aus Lärche - 3m - Zierbretter waren bereits vorhanden - kostet 255,- Euro.
Korrekt?

Um Antwort sind wir sehr dankbar - insbesondere die 2. Frage (Verschnitt) liegt uns im Magen!
Mit besten Grüßen
C.
 

civil engineer

ww-robinie
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Hi,

wenn ich Deine Angaben nachrechne, ist bei Pos 1 die Verlegung mit eingerechnet. Somit komme ich auf Euro 3404.-

Hast Du vorher kein Angebot des Unternehmers gehabt?

Niemand hier weiß, was vereinbart war. Beschaffenheit des Holzes, Geometrie der Terasse, Oberflächenbehandlung, alles Unbekannte.

Gruß
Jochen
 

Christiane

ww-pappel
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Danke Jochen,
Ja, es gab einen Kostenvoranschlag, der um ca. 1100,- Euro niedriger als die Rechnung jetzt war.

Bevor wir deswegen mit dem Zimmerer sprechen, wollten wir gerne andere Meinungen hören, denn es hätte ja sein können, dass es einen Posten in der Aufstellung gibt, der einem anderen ungewöhnlich erscheint.
(Z.B. dass beim Verschnitt Arbeitszeit und Schrauben mitberechnet werden?!?)

Bitte noch eine Frage:
Ist bei einem Kostenvoranschlag für eine Terrasse üblicherweise alles incl. oder kommen dann noch Posten hinzu?
(In diesem Fall: Verschnitt und Unterkonstruktion?!?)

Danke für die Mühe!
Grüße - Christiane
 

civil engineer

ww-robinie
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Hallo Christiane,

zu der Zusatzfrage: die ist sicher rechtlicher Natur. Ich kann hier nur meine persönliche Meinung widergeben. Es kommt wohl darauf an, wie der Kostenvoranschlag formuliert ist und wie der Vertragstext formuliert ist. Steht da "Terassenbelag, fix und fertig" würde ich eine Unterkonstruktion bereits als mit eingerechnet sehen. Sind einzelne Positionen aufgeführt, z. B. Pos1 "Bankiraibelag", Pos2 "Geländer", ... und ist eine Unterkonstruktion nicht explizit aufgeführt, müßte man u. U. einen Nachtrag für die Unterkonstruktion akzeptieren. Müßte, könnte, würde, das ist kein leichtes Thema, außer um Mängel wird wohl um kein anderes Thema auf dem Bau so viel gestritten.

Zu der Verschnittsache: Wieder meine persönliche Meinung: Das würde ich nicht bezahlen. Setz doch mal einen Besprechungstermin mit ihm an und laß Dir aus der VOB/C die DIN 18334, Abschnitt 5.1.1.2 von ihm zeigen. Da geht es um die Abrechnung bei Zimmer- und Holzbauarbeiten und da steht drin, daß bei "Abrechnung nach Flächenmaß bei Flächen ohne begrenzende Bauteile deren Maße" der Leistungsermittlung zugrundezulegen sind. Im Umkehrschluß heißt das, daß der Verschnitt in die Leistungsposition mit einzurechnen ist.

Gruß
Jochen
 

Karli1

ww-fichte
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Also eigentlich wuerde ich ja auf eine solche Frage gar nicht antworten, denn wenn ich als Kunde mir im Vorfeld nicht ueber den Umfang der Kosten bewusst bin und dann im Nachhinein versuche zu sparen, dann ist das doch ziemlich bedenklich.
Sicher auf unfair dem Handwerker gegenueber, der seinen Job macht.
Aber es kann durchaus sein dass es einige schwarze Schafe gibt, denen man dann auf die Fingen schauen muss.
Aber wie kommt man denn auf 6,2 qm Verschnitt?? Ich kann mir nicht vorstellen, dass das als Position in der Rechnung aufgefuehrt ist.
Tatsachen ist, dass es die Dielen nicht in jeder beliebigen Laenge gibt, und wenn nun der Auftraggeber auf eine durchlaufende Diele besteht, dann kann eben mehr Verschnitt anfallen, der auf den Rest umgelegt wird.

Am Besten mal den Kollegen fragen wie sich seine Abrechnung zusammensetzt und nicht hier im Forum ueber Dritte Meinungen einholen, von denen niemand einen Ueberblick ueber den Auftrag hat.


Soll nicht boese gemeint sein, ist doch aber das Einfachste...
 

Grenen

ww-ulme
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Kostenvoranschlag € 2300,- und Endabrechnung um fast 50% höher,für ne Terasse von 21m² :eek:

Wenn der Zimmerer aber später auf euer wunsch (nach dem Kostenvoranschlag) noch zusätzliche Aufgaben ausgeführt hat kann ich den Preis unterschied schon verstehen

Gibt es denn nicht sowas wie eine 10% toleranz Grenze?
Mann darf den Voranschlag (mit einverständnis des Kunden) mit 10% überschreiten,wirds mehr soll man vorher das einverständnis des Kundens einhohlen

Oder bin ich jetzt völlig auf`m Holzweg und ein Kostenvoranschlag ist bei euch nur ein unverbindliches ''schreiben' wo im groben die Arbeiten und Kosten aufgeführt werden,nicht mehr und nicht weniger?

Ein Kunde kann den Kostenvoranschlag gebrauchen zur Orientierung aber er sagt letzt endlich nichts aus über den zu zahlenden endbetrag,versteh ich es so richtig :confused:
 

Eurippon

ww-robinie
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Ich meine auch schon was von der 10% Regelung gehört zu haben, auch aus Zeiten der Selbstständigkeit. Ich glaube eher der gute Mann hat den KV nicht richtig kalkuliert, evtl. sogar was vergessen. Ich würde das Angebot noch mal genau durchgehen und mit der ausgeführten Arbeit vergleichen. Wenns da keinen Unterschied gibt würde ich auf den Angebotspreis pochen...
 

Hacki

ww-esche
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Wenn der Zimmermann einen VERBINDLICHEN Kostenvoranschlag abgegeben hat mit den tatsächlich ausgeführten Arbeiten darf er diesen um10 % überschreiten. Sind höhere Kosten abzusehen muß er dies dem Kunden SOFORT mitteilen.
Die zuständige Handwerkskammer hat eine Schiedsstelle für solche Fälle.
Ohne verb. K. mußt du löhnen.
Gerd
 

hemmi1953

ww-robinie
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Die nur 10 %ige Überschreitung ist m. E. nicht ganz richtig:

Grundsätzlich ist das Überschreiten des Kostenvoranschlags zulässig. Bei einer "wesentlichen" Überschreitung muss der Unternehmer den Kunden rechtzeitig informieren. Der Kunde kann dann den Vertrag kündigen und muss nur die bisher erbrachte Leistung bezahlen. Hält er aber am Vertrag fest, muss er die Überschreitung in voller Höhe bezahlen.

Es gibt keine ausdrückliche Festlegung, wann eine "wesentliche" Überschreitung vorliegt. In juristischen Kommentaren werden aber 15 bis 20 % noch nicht als wesentlich angesehen. Aber noch einmal: Es gibt keine starren Grenzen! Es kommt - wie immer - auf die Umstände des Einzelfalles an.

Gruß Christof
 
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