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(12.07.2012) Mit der förmlichen Bauabnahme beginnt die sogenannte Gewährleistungsfrist. Innerhalb dieser Frist muss das Unternehmen, das für den Bau oder Bauabschnitt verantwortlich ist, Mängel an diesem Werk auf eigene Kosten beseitigen. Dazu muss der Bauherr zunächst den Mangel rügen und eine angemessene Frist zu dessen Beseitigung setzen. Der Bauherr muss dem Unternehmer die Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). [...]
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