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(02.12.2009) Unter dem Druck sparsamer öffentlicher Bauherren erklären sich immer wieder Architekten mit Honoraren einverstanden, die unter den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) liegen. Eine solche Honorarvereinbarung ist aber unwirksam, weil es sich dabei um einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 HOAI handelt. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) ausdrücklich hin. [...]
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