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KG, Beschluss vom 23.03.2007 - 7 U 163/06
Leitsatz:
1. Bei Um- und Ausbau eines Altbaus schuldet der mit den Leistungsphasen 1 - 4 beauftragte Architekt lediglich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.
2. Die Einholung eines Baugrundgutachtens, die Information zum Baugrundrisiko, Überprüfung der alten und Planung einer neuen Adichtung schuldet er selbst dann nicht, wenn im Keller/Souterrain erstmals Wohnraum geschaffen werden soll.
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1. Bei Um- und Ausbau eines Altbaus schuldet der mit den Leistungsphasen 1 - 4 beauftragte Architekt lediglich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.
2. Die Einholung eines Baugrundgutachtens, die Information zum Baugrundrisiko, Überprüfung der alten und Planung einer neuen Adichtung schuldet er selbst dann nicht, wenn im Keller/Souterrain erstmals Wohnraum geschaffen werden soll.
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