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(03.04.2012) Die Vermeidung von Umweltschäden auf der Baustelle und damit verbundenen Rechtsverstöße, Arbeitsunterbrechungen und Kosten, liegt nicht erst seit Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes im Interesse aller für die Umsetzung von Bauvorhaben Verantwortlichen, seien sie Vertreter des Auftraggebers, seiner projektsteuernden, planenden oder bauüberwachenden Auftragnehmer oder Vertreter beauftragter Bauunternehmen. [...]
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